Da ich keine Verwirrung stiften möchte, erlaube ich mir die auf meiner Website
 aktiv werbenden Gewerbe, wie folgt zu bezeichnen:


Massage - GEME
Humanenergetik  - HUM
Astrologie   AST
Büroservice/Schreibarbeiten - SCHRA





Geraldine Mara
Johann-Weitzer-Weg 53/2
8041 Graz
06649210445
ATU69173725
Steuer-Nr.: 542/3030
Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG
Gewerbeordnung 1994; BGBI. Nr. 194/194
angemeldet sind die Gewerbe:
Massage, Humanenergetik und Astrologie
GISA-Zahl
10941782
31402453
31515221
sowie Büroservice/Schreibarbeiten
32393453

Bankverbindung:
N26

BIC NTSBDEB1XXX
DE 36 1001 1001 2621 2319 12




Massagejpg

Vertretungsberechtigt

Geraldine Mara

Registereintrag

keinen

Umsatzsteueridentifikationsnummer

ATU69173725

Kurz zum Geschäft:

Grundsätzlich bestehen folgende Möglichkeiten, einen Vertrag abzuschließen:

  • schlüssig (konkludent)
  • mündlich
  • schriftlich
  • in  "höheren Schriftformen" z.B. mit beglaubigten Unterschriften
  • Eine schlüssige oder konkludente Handlung ist dann gegeben, wenn die Willensäußerung der Vertragspartner auf „irgendeine Art erkennbar“ ist.

    Fähigkeit, Willenserklärungen rechtsgültig abzugeben und entgegen zunehmen.

    1. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird i.d.R. mit der Volljährigkeit erreicht.

    2. Geschäftsunfähig sind (§ 104 BGB):

    (1) Kinder unter sieben Jahren;

    (2) Personen, die sich in einem die freie Willensentscheidung ausschließenden dauernden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Rechtsgeschäfte mit ihnen sind nichtig (§ 105 BGB), für sie handelt der gesetzliche Vertreter. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte des täglichen Lebens volljähriger Geschäftsunfähiger (§ 105a BGB).

    3. Beschränkt geschäftsfähig sind (§ 106–113 BGB) Personen zwischen sieben und achtzehn Jahren. Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann ohne Zustimmung bzw. Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nur Rechtsgeschäfte vornehmen (§§ 110–113 BGB),

    (1) die ihm lediglich rechtlichen Vorteil bringen,

    (2) die er mit seinem Taschengeld abwickelt,

    (3) die er im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts eingeht, sofern er zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes ermächtigt ist, oder die

    (4) die Eingehung oder Aufhebung vom gesetzlichen Vertreter generell erlaubter Arbeitsverhältnisse betreffen.

    4. Kaufmann können auch geschäftsunfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen sein. Das Gewerbe können sie aber nur durch ihren gesetzlichen Vertreter betreiben. Vor dem Beginn eines neuen Erwerbsgeschäfts soll die Genehmigung des Familien- bzw. Vormundschaftsgerichts eingeholt werden (§§ 1645, 1823 BGB).

    5. Die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts sind auch für die Geschäftsfähigkeit in Steuersachenmaßgebend (§ 79 AO).

    Ich möchte hier auch auf das Allgemeine Konsumentenrecht/Einkauf und Recht/Rücktrittsrecht hinweisen, dies ist bezüglich meiner Elixiere zu beachten.

    Rücktrittsrecht für Vertragsabschlüsse "im Fernabsatz/Außengeschäft" oder die Ware kann beim Abschluss nicht angeschaut werden:

    Es besteht kein Rücktrittsrecht, bei Waren, die nach speziellen Kundenvorgaben angefertigt wurden was bei der Herstellung Ihrer Elixiere der Fall ist.

    Daher können zurückgeschickte Elixiere, von mir nicht angenommen werden.

    Ihre Elixiere sind speziell für Sie angefertigt worden und auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten.

    Bei der Herstellung von energetischen Essenzen ist weiter auf folgenden Umstand zu achten: Es dürfen keinerlei Aussagen gemacht werden, die auf eine pharmakologische Wirkung hinweisen, ansonsten würde nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung in Österreich ein so genanntes „subjektives Arzneimittel" entstehen. Vermieden werden müssen daher unbedingt sämtliche Krankheitsbezogenen Aussagen, wie z.B. „hilft bei Allergie, Migräne, Herzbeschwerden etc." Der Hinweis sollte bestehen, dass eine reine energetische Essenz vorliegt und vermieden werden müssen irreführende Angaben, die den Eindruck entstehen lassen könnten, die Essenz hätte doch eine pharmakologische Wirkung. Gewerberechtlich ist die Situation in Österreich so, dass Energetikerinnen für die Herstellung von Essenzen nicht zusätzlich einen Gewerbeschein benötigen sondern der allgemeine Energetikerschein , diese Tätigkeit mit abdeckt. Energetische Essenzen können nicht patentiert werden, da ihnen nach dem Patentrecht die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Es könnte jedoch sehr wohl ein entsprechendes Logo oder eine entsprechende Marke für den Verkauf von Essenzen markenrechtlich beim Patentamt geschützt werden lassen. Hierbei kommen eine Wort-, Wort-Bild- oder Bildmarke in Frage (Mit herzlichem Dank Dr. Jur. Manfred Schiffner/Artikel der Zeitschrift Pulsar). Dies ist mit der  den Marken wicasa ► ◄ winu® und Oase Mensch®  geschehen. 

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    Ich erlaube mir im Falle der Zahlungsverweigerung, mich an diese Richtlinien zu halten bzw individuell anzupassen.
    Mahnungen
    Auszug WKO: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Zahlungsverzug_des_Geschaeftspartners_-_FAQ...

    Wenn Zahlungsverzug des Schuldners eintritt, ist eine Mahnung nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Zahlung fällig und es wird nicht bezahlt, könnte der Unternehmer nach dem Gesetz auch sofort auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Entgeltes klagen.  
    Gerät der Kunde in Verzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Sind vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.
    (gesetzliche Verzugszinsen 4% pro Jahr)

    Bei Unternehmergeschäften ist der Gläubiger – sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist – aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,-- für etwaige Betreibungskosten (also insbesondere Mahnspesen) zu fordern. Darüber hinaus (bzw. bei Verbrauchergeschäften überhaupt) sieht das Gesetz vor, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Vertragspartners neben den Verzugszinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen kann.
    Damit können grundsätzlich Mahn- und Inkassokosten (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners verlangt werden. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und sie müssen notwendig und zweckentsprechend sein.

    Bei Unternehmergeschäften ist der Gläubiger – sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist – aufgrund des Zahlungsverzugsgesetzes berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,-- für etwaige Betreibungskosten (also insbesondere Mahnspesen) zu fordern. Darüber hinaus (bzw. bei Verbrauchergeschäften überhaupt) sieht das Gesetz vor, dass der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Vertragspartners neben den Verzugszinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen kann.
    Damit können grundsätzlich Mahn- und Inkassokosten (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners verlangt werden. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und sie müssen notwendig und zweckentsprechend sein.

    Örtlich zuständig ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – grundsätzlich das Gericht am Sitz (Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz bei Verbrauchern) des Beklagten.  


    persönliche Fotos von Geraldine Mara

    Ich möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass gemäß dem Markenschutzgesetz die Marke … Oase Mensch unter der Nummer 269860 registriert und geschützt wurde, weiters auch die Marke wicasa ►◄ winu Methode mit allen seinen 3 Bildbestandteilen, hier lautet die Registrierungsnummer 277120. Die Schutzdauer beider Marken beträgt 10 Jahre und wird regelmäßig erneuert werden und verliert seinen Schutz nicht! Dies berechtigt den Markeninhaber, in dem Fall mich, einem Dritten zu verbieten, ohne meine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit meiner Marke gleiches oder ähnliches Zeichen oder Wortlaut für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Diese rechtliche Wirkung erstreckt sich auf das gesamte Hochheitsgebiet der Republik Österreich. Der Schutz wird durch das ® angezeigt! Auch möchte ich festlegen, dass im Falle der Marke Oase Mensch nur der Name geschützt ist was Massagearbeit und Körperarbeit betrifft, dieses trifft auch auf wicasa ►◄ winu zu wobei hier auch die einzelnen Bildbestandteile geschützt sind, wie die Methode an sich.


    Zusatz/coachy:

    Geraldine Mara

    Johann-Weitzer-Weg 53/2
    8041 Graz 

    E-Mail: wicasawinukontakt@gmail.com
    Telefon: 06649210445
    Website: www.wicasawinu.info

    Verantwortlich für redaktionelle Inhalte
    Geraldine Mara


    Verbraucher-Streitschlichtung
    Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertraglicher Verpflichtungen aus Online-Verträgen geschaffen (OS-Plattform). Sie können die OS-Plattform unter dem folgenden Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Haftung für Links
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    Urheberrechtshinweis
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    In dankbarer Erinnerung an meine

    Freundin Kay Winter: